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Die Einbeziehung der Eltern in den Schulalltag ist ein wesentliches Element für einen erfolgreichen Abschluss unserer Schülerinnen und Schüler. Die Bedeutung der Elternarbeit hat auch der Gesetzgeber so gesehen und deshalb verschiedene Vorschriften u.a. in der Landesverfassung, natürlich im Schulgesetz, aber auch in der Elternbeiratsverordnung für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit geschaffen.
Die Elternarbeit kann danach in zwei verschiedenen Bereichen stattfinden. Interessant ist dabei, dass die Elternbeiratsverordnung in § 4 ausdrücklich bestimmt, dass die Elternvertreter/innen bei der Ausübung ihrer Rechte im schulischen Bereich frei von Weisungen durch die Schule und deren Behörden sind.
l. Gespräch der einzelnen Eltern mit den Lehrerinnen und Lehrern
Das persönliche Gespräch der einzelnen Eltern ist ein wesentliches, wenn nicht sogar das wesentliche Element der Elternarbeit, deshalb ist in § 3 Elternbeiratsverordnung ausdrücklich festgelegt, dass Lehrerinnen und Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen Beratung zur Verfügung stehen. Eltern, die Probleme (z.B. Sprachprobleme) haben, sollten von anderen Eltern dabei unterstützt werden.
Vielleicht helfen die nachfolgenden Anregungen allen Beteiligten, erfolgreiche und sinnvolle Gespräche zu führen.
Ein Gespräch sollte nicht nur stattfinden, wenn es Schwierigkeiten beim Schulbesuch des Kindes gibt, sondern auch dann, wenn Sie sich über die aktuellen Verhältnisse informieren wollen oder aber auch dann, wenn Sie Positives über einen gelungenen Unterricht oder über eine gute außerunterrichtliche Veranstaltung mitteilen wollen. Gerade letzteres sollte nicht vergessen werden, da auch Lehrer/innen Menschen sind und positive Rückmeldungen möglicherweise zu selten sind, aber einzelnen Lehrer/innen gut tun können. Solche Gespräche sollten im Geiste einer Partnerschaft zwischen Schule und Elternhaus geführt werden, vor allem dann, wenn kritische Anmerkungen mitzuteilen sind. Eltern sollten sich nicht davon abhalten lassen, auch wenn sie befürchten, dass es zu Lasten des Kindes geht. Diese Gefahr besteht in der Tat, wenn nur Vorwürfe gemacht werden. Wichtig ist aber, dass kritische Punkte sachlich begründet sind. Kritik darf sich nicht in gegenseitigen Vorwürfen erschöpfen. Denken Sie daran, ein Gespräch besteht nicht nur im miteinander Sprechen sondern auch im Zuhören.
Die Arbeit in den Gremien betrifft vor allem die gewählten Elternvertreter/innen - aber auch wiederum alle Eltern. Die Gremien der Schule, in denen Eltern beteiligt sind, sind die Klassenpflegschaft, die Schulkonferenz und der Elternbeirat. Das vielleicht wichtigste Gremium ist dabei die Klassenpflegschaft, weil dort das Miteinander aller Eltern mit der Schule in besonderer Weise deutlich wird.
Auf alle Fälle ist die Klassenpflegschaft zu Beginn des Schuljahres von besonderer Bedeutung, weil hier wichtige Weichen für das gesamte Schuljahr gestellt werden, deshalb hierzu einige Erläuterungen.
Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler/innen und die Lehrer/innen der Klasse. (§ 56 Abs. 3 Schulgesetz und § 6 Abs. l Elternbeiratsverordnung [EBVO])
Neben den Eltern sind ausdrücklich die Lehrerinnen und Lehrer als Mitglieder erwähnt, deshalb wird in den maßgeblichen Vorschriften nie vom Elternabend gesprochen, sondern von Klassenpflegschaft. Damit soll die Zusammenarbeit im Interesse der Schülerinnen und Schüler der Klasse unter den Beteiligten "gepflegt" werden.
Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder, der Schulleiter und die/der Vorsitzende des Elternbeirates (§ 6 Abs. 2 EBVO). Außerdem sind bei entsprechender Einladung die Klassensprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen teilnahmeberechtigt (§ 8 Abs. l Satz 2 EBVO); eine Altersgrenze wird in der Verordnung nicht festgelegt. Die/der Klassenpflegschaftsvorsitzende und der/die Klassenlehrer/in sollen dies im Einzelfall festlegen. Entsprechendes gilt für die Einladung aller Schülerinnen und Schüler bzw. weiterer Personen.
Zur Teilnahme verpflichtet, d.h. teilnehmen müssen, die/der Klassenpflegschaftsvorsitzende, Klassenlehrer/in und die Fachlehrer/innen bei einem diese betreffenden Tagesordnungspunkt(§ 8 Abs. 4 EBVO). Als Mitglieder können Fachlehrer/innen selbstverständlich immer an den Klassenpflegschaften teilnehmen.
| Die erste Klassenpflegschaftssitzung mit der Wahl der Elternvertreter/innen muss innerhalb der ersten sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einberufen werden. |
Stimmberechtigt ist jedes einzelne, anwesende Mitglied der Klassenpflegschaft mit einer Stimme, z.B. stimmen Vater und Mutter getrennt mit je einer Stimme ab. Bei der Wahl der Klasseneltervertreter/in und Stellvertreter/in sind nur die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse stimmberechtigt (§ 14 Abs. l EBVO).
Die Einladung zu den Klassenpflegschaftssitzungen erfolgt durch die Klassenpflegschaftsvorsitzende/den Klassenpflegschaftsvorsitzenden (§ 56 Abs. 4 SchG). Die Einladung sollte rechtzeitig erfolgen, die Frist soll nach § 8 Abs. l EBVO mindestens eine Woche betragen.
Vorsitzende/Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist immer ein/eine Elternvertreter/in, Stellvertreter/in ist aber immer der/die Klassenlehrer/in. Die Einladung zur ersten Klassenpflegschaftssitzung im Schuljahr erfolgt immer durch den geschäftsführenden Vorsitzenden, auch dann, wenn er im neuen Schuljahr nicht mehr wählbar ist (§ 56 Abs. 3 SchG). Nur im Verhinderungsfalle erfolgt die Einladung durch die/den Klassenlehrer/in als Stellvertreter/in.
Ein besonderes Problem:
Zu den Klassenpflegschaftssitzungen in neu gebildeten Klassen - z.B. Klasse l Grundschule oder Klasse 5 der weiterführenden Schulen - gibt es leider eine sehr differenzierte und damit etwas komplizierte Regelung. In diesen Fällen ist zwischen der Einladung zur Klassenpflegschaftssitzung und der Einladung zur Wahl der Elternvertreter/innen zu unterscheiden. Da es in diesen neu gebildeten Klassen keine/keinen geschäftsführenden Klassenpflegschaftsvorsitzende/Klassenpflegschaftsvorsitzenden gibt, erfolgt die Einladung zur Klassenpflegschaftssitzung durch den/die Klassenlehrer/in als Stellvertreter/in (einen/eine Klassenlehrer/in muss es immer geben). Zur Wahl der/des Klassenpflegschaftsvorsitzenden und eines weiteren Vorsitzenden lädt in diesen Fällen die/der Vorsitzende des Elternbeirates oder eine von ihr/ihm beauftragte Person ein (§ 17 Abs. 2 EBVO) . Wenn diese Aufgabe von der/dem Elternbeiratsvorsitzenden oder der beauftragten Person nicht wahrgenommen wird, so übernimmt sie in diesem Ausnahmefall der/die Klassenlehrer/in oder eine von dem/der Schulleiter/in bestimmte Person.
Diese Zweigleisigkeit sorgt immer wieder für Unsicherheiten und leider oft auch zu Unstimmigkeiten. Deshalb folgender Vorschlag:
Da in neu gebildeten Klassen die Wahl der/des Klassenpflegschaftsvorsitzenden und eines/einer weiteren Elternvertreters/in in der Regel immer bei der ersten Klassenpflegschaftssitzung eines Schuljahres erfolgt, sollten die zur Einladung berechtigten Personen, das sind die/der Elternbeiratsvorsitzende für die Wahlen, der/die Klassenlehrer/in für die Klassenpflegschaftssitzung, den Termin miteinander absprechen und gemeinsam zu der Sitzung einladen.
Dieser/diese Elternvertreter/in ist nicht der/die Stellvertreter/in in der Klassenpflegschaft, sie/er ist vollberechtigtes Mitglied im Elternbeirat und außerdem im Rahmen des § 56 Abs. 6 Schulgesetz berechtigt, in diesen Fällen an der Klassenkonferenz als Vertreter/in der Elterngruppe in der Klassenpflegschaft teilzunehmen.
Sitzungen müssen in jedem Schulhalbjahr einmal mindestens stattfinden (§ 56 Abs. 5 SchG und § 8 Abs. 2 EBVO). Außerdem muss eine Sitzung stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der/die Klassenlehrer/in, der/die Schulleiter/in oder die/der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EBVO); zur Sitzung muss mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen werden.
Diese Voraussetzungen sind im nachfolgenden § 14 EBVO geregelt.
§ 14 Wahl und Wählbarkeit (1) Die Eltern der Schüler der Klasse wählen den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter (§ 57 Abs. 3 Satz l SchG). Die Wahl erfolgt in dem Schuljahr, das auf den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Elternvertreters folgt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts. Für die Stimmabgabe gilt § 7 entsprechend. (2) Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse, ausgenommen: 1. Der Schulleiter, der Stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen. die an der Schule unterrichten; 2. die Ehegatten des Schulleiters, des Stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten; 3. die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes; 4. die Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten; 5. die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihre allgemeinen Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten. (3) Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternvertreter oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.
Die Sitzungen und die Themen sollten immer in Absprache zwischen der/dem Klassenpflegschaftsvorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in (Klassenlehrer/in) erfolgen. Eine Auswahl bietet § 56 Abs. l SchG:
(l) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen mischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über